Satzung

Stand 6.11.2009

Satzung des Vereins „EFI Bayern e.V.“

Präambel
Im Rahmen des Bundesmodellprogramms „Erfahrungswissen für Initiativen“ (EFI)
wurden wichtige Erkenntnisse gesammelt, unter welchen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen ältere Menschen, dazu bereit sind, sich in neuen Formen bürgerschaftlich zu engagieren.
EFI Bayern vertritt die Interessen der ehrenamtlich arbeitenden bayerischen seniorTrai-nerin, um die im Modellprogramm entwickelten Erfahrungen zu einer neuen Verantwor-tungsrolle nachhaltig zu sichern, bekannt zu machen, weiter zu entwickeln und die Umsetzung zu unterstützen.
seniorTrainerin und seniorKompetenzteams verstehen sich als unabhängige Förderer des bürgerschaftlichen Engagements und unterstützen Politik, Wirtschaft und Gemeinwesen, sich für neue Formen der Verantwortungsübernahme durch engagierte Ältere zu öffnen.
Die Erkenntnisse des Bundesmodellprogramms belegen eindeutig, dass seniorTrainerin und seniorKompetenzteams erfolgreich arbeiten

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „EFI Bayern e.V.“
Er ist die Landesarbeitsgemeinschaft aller seniorTrainerin und seniorKompetenzteams in Bayern.
(2) Sein Sitz ist Würzburg. Er ist einzutragen beim Amtsgericht Würzburg.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Ziele.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-, Familien- und Altenhilfe.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
(a) Stärkung des Zusammenhaltes der Generationen
(b) Gesellschaftliche Teilhabe/Teilnahme älterer Menschen ermöglichen
(c) Erfahrungswissen der Älteren erschließen und nutzbar machen
(d) Förderung des lebenslangen Lernens
(e) Unterstützung von Prozessen der Selbstorganisation
(f) Förderung des nationalen und internationalen Erfahrungsaustauschs
(g) Rahmenbedingungen bürgerschaftlichen Engagements thematisieren und erschließen
(h) Für die Gestaltung des demografischen Wandels die Potentiale der Älteren nutzen
(i) Veränderung des Altersbildes aufzeigen
(j) Sicherung und Weiterentwicklung der Ergebnisse aus dem Bundesmodellprogramm „Erfahrungswissen für Initiativen“
(k) Die Wahrnehmung einer neuen gesellschaftlichen Verantwortungsrolle älterer Menschen in der Jugend-, Familien- und Altenhilfe und im bürgerschaftlichen Engagement
(l) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements

§ 3 Zweckverwirklichung
(1) Öffentlichkeitsarbeit auf nationaler und internationaler Ebene
(2) Kooperationen mit den bayerischen Staatsministerien
(3) Zusammenarbeit mit Landes- und Regionalarbeitsgruppen
(4) Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft EFI Deutschland e.V.
(5) Weiterentwicklung von Aus- und Weiterbildungskonzepten unter
Berücksichtigung aller Bevölkerungsgruppen
(6) Planung und Durchführung von Fachtagungen und Veranstaltungen zum
Erfahrungsaustausch
(7) Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern
(8) Organisation der internetbasierten Kommunikation und Information
(9) Organisation des nationalen und internationalen Erfahrungsaustausches
(10) Bildung und Förderung von Netzwerken mit Organisationen, die
vergleichbare Ziele haben
(11) Gremienarbeit auf politischer Ebene
(12) Planung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
(13) Bildung von Ausschüssen, Projektgruppen, Arbeitskreisen o. ä.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
a. Einzelpersonen, wie seniorTrainerin und andere Einzelpersonen, mit vergleichbarer Kompetenz und Zielsetzung,
b. seniorKompetenzteams, die keine juristische Person darstellen (vertreten durch einen Sprecher),
c. Organisationen (juristische Personen): Voraussetzung ist, dass sie sich mit dem bürgerschaftlichen Engagement auf nichtkommerzieller Basis beschäftigen. Weitere Voraussetzung: Vergleichbare Zielsetzung, wie die des Vereins,
d. Fördermitglieder.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Über sie entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung von Vorstand und Antragsteller endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a. Durch Kündigung,
b. durch Tod,
c. durch Ausschluss.
(2) Die Kündigung muss gegenüber dem Vorstand/Mitglied schriftlich, mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, erklärt werden.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, der erweiterte Vorstand mit schriftlicher Begründung. Einspruch ist innerhalb von 4 Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand zu begründen. Wird Einspruch erhoben, dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.

§ 6 Beitragspflicht
(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages, dieser wird in der Beitragsordnung festgelegt.
(2) Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Fälligkeit bezahlt wurde. Die Mitgliedsrechte leben unmittelbar nach Zahlung des ausstehenden Beitrags wieder auf.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) erweiterter Vorstand

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden , 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden
(2) Der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Es sind immer nur zwei Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtsperiode so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
(4) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die vom Finanzamt und/oder Registergericht verlangt oder eingefordert werden, beschließen und in die Satzung einbringen.
(5) Der Vorstand, der Schriftführer und der Schatzmeister werden für eine Amtszeit
von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 9 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie bis zu 5 Beisit-zern.
(2) Die Beisitzer werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(3) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtszeit aus, können die verbleibenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes ein Vereinsmitglied, zur Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in den erweiterten Vorstand berufen.
(4) Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Der erweiterte Vorstand gibt sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung.
(6) Wenn die einfache Mehrheit des erweiterten Vorstands eine Vorstandssitzung wünscht, ist diese binnen 3 Wochen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von
2 Wochen einzuberufen.
(7) Der erweiterte Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins, führt Beschlüsse der Organe des Vereins aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
(8) Entscheidungen über Anschaffungen oder Verträge, die den Einzelwert von
€ 2000 (in Worten Euro Zweitausend) überschreiten, müssen vom erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit getroffen werden.
(9) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben außer Ersatz tatsächlicher Auslagen keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

§ 10 Innere Ordnung des Vereins
(1) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen. Er beruft die Mitgliederversammlung und Vorstandsitzungen ein, sooft es die Lage der Geschäfte des Vereins erfordert. Darüber hinaus hat er die Verpflichtung, die Geschäfte des Vereins zu führen.
(2) Der 2. Vorsitzende bzw. der 3. Vorsitzende vertreten den 1. Vorsitzenden im Innenverhältnis, wenn dieser verhindert ist.
(3) Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereins. Er ist verantwortlich für eine genaue, jederzeit prüfbare und dem jeweiligen Stand entsprechende Buchführung. Er hat einmal jährlich und beim Ende seiner Amtszeit einen Kassenbericht vorzulegen, der eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben während seiner Amtszeit und eine Aufstellung der Vermögensverhältnisse des Vereins unter Berücksichtigung aller Forderungen und Verbindlichkeiten umfasst.
(4) Der Schriftführer hat über die Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen Niederschriften anzufertigen und die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis festzuhalten. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Die Überprüfung der Finanzen erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer. Sie erstatten in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern Bericht. Die Kassenprüfer dürfen für die Prüfungstätigkeit nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ des Vereins
„EFI Bayern e.V.“.

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins „EFI Bayern e.V.“. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr schriftlich einberufen
(4) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf und gibt sie mit der Einladung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 21 Tagen bekannt. Maßgeblich für die Einladung ist die Mitgliederliste zum Zeitpunkt der Einladung.
Einladung per Email ist ausreichend, wenn ein Versandprotokoll geführt wird.
Mitglieder, die keine Emailadresse haben sind durch einfachen Brief oder Fax einzu-laden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
• die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
• die Entlastung des gesamten Vorstandes
• die Wahl des Vorstandes
• die Wahl von zwei Kassenprüfer, diese dürfen dem Vorstand nicht angehören,
• die Bestätigung der inhaltlichen Konzeption für das folgende Jahr,
• die Festlegung des Beitrages
• die Änderung der Satzung
• die Auflösung des Vereins
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Über Tagesordnungspunkte, die in der Einladung nicht genannt wurden, kann nur entschieden werden, wenn mindestens die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Änderung der Tagesordnung zustimmt. Dies gilt für sonstige Änderungen der Tagesordnung entsprechend.
(7) Einmal jährlich und am Ende seiner Amtszeit legt der 1. Vorsitzende der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht vor. Diese entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Mitglieder jederzeit einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins aus wichtigem Grund schriftlich begründet verlangen.
(2) §12 Abs. 1 – 2 und 4 – 6 gelten entsprechend.
§ 14 Beschlussfassung
(1) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der beantragte Beschluss nicht zustande gekommen. Stimmenthaltung wird nicht gezählt.
(2) Beschlussfassungen werden offen durchgeführt, es sei denn, dass mindestens ein anwesendes Mitglied geheime Beschlussfassung verlangt.

§ 15 Wahlen
(1) Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl nicht zustande gekommen. Stimmenthaltung wird nicht gezählt.
(2) Wahlen werden, außer auf Antrag eines Mitgliedes, offen durchgeführt.

§ 16 Vermögen und Ausgaben
(1) Der Verein „EFI Bayern e.V.“ darf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, Vermögen bilden.
(2) Das Vermögen ist an die satzungsgemäße Verwendung gebunden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
Vom erweiterten Vorstand können durch Beschluss Pauschalen festgelegt werden.
Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass entsprechende Mittel vorhanden sind.

§ 17 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Sitzungseröffnung wird festgestellt wie viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind

§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, die die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder umfas-sen muss.
(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit gilt:
Es ist eine neue Versammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 15 Tagen und unter Hinweis auf die Bedeutung des erneuten Zusammentritts einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Mitgliedsbeiträge oder außerplanmäßige Zuwendungen oder sonstige Vermögensgegenstände zurück.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen entweder an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft des privaten Rechts (eingetragener Verein, Stiftung o. ä.) gehen. Diese muss es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins „EFI Bayern e.V.“ ist Würzburg.

§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 28.5.2009 beschlossen worden.
Die vorliegende Fassung wurde am 8.10.2009 auf Anforderung des FA Würzburg ergänzt und geändert und zwar in:
Der Präambel
§ 1 Ziffer 1
§ 3 Ziffer 7
§18 Ziffer 4

Die Fassung vom 8.10.2009 wurde am 6.11.2009 auf Anforderung des FA Würzburg geändert und zwar in:
§ 3 Ziffer 7: Halbsatz nach dem Komma wurde gestrichen

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